§ 01
Der Verein führt den Namen „Eis- und Rollsport Club Strassberg. Er hat seinen Sitz in Bayern, 86399 Bobingen OT Strassberg und ist in das Vereinsregister einzutragen. Nach der Eintragung in das Vereinsregister trägt der Verein den Namen „ Eis- und Rollsport Club Strassberg e.V. Bull Dog’s“ abgekürzt „ERC Strassberg e.V. Bull Dog’s“.
Die Vereinsfarben sind blau / gold / weiß.
§ 02
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (A0 1977).
Der Vereinszweck besteht in der Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 03
Mitglied kann jede natürliche Person werden, die schriftlich beim Vorstand um Aufnahme nachsucht.
Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an den Vereinsausschuss zu. Dieser entscheidet endgültig.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Liquidation. Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat oder innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnungen nicht nachgekommen ist.
Über dem Ausschluss entscheidet der Vereinsvorstand (Vorstand, Stellvertreter und Kassierer) mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des Vereinsvorstandes ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet als dann mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf ihrer ordentlichen Versammlung, sofern vorher keine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfindet.
Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsvorstand seinen Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären.
Die Wiederaufnahme eines Ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.
Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vereinsvorstand unter den vorher genannten Voraussetzungen durch einen Verweis oder durch eine Geldbuße bis zum Betrag von 100,00 € und/ oder mit einer Sperre von längstes 5 Jahren an der Teilnahme an sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört, gemaßregelt werden. Die Entscheidung des Vereinsvorstandes ist vereinsintern nicht anfechtbar.
Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes mit Rückantwortschein zuzustellen.
§ 04
Vereinsorgane sind:
- Vorstand
- Vereinsausschuss
- Mitgliederversammlung
§ 05
Der Vorstand besteht aus dem
- Vorsitzenden (1. Vorsitzender)
- Stellvertreter des Vorsitzenden ( 2.Vorsitzender)
- Kassierer
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden allein oder durch den 2. Vorsitzenden und den Kassierer gemeinsam vertreten (Vorstand im Sinne des §26 BGB). Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass der 2. Vorsitzende und der Kassier nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt sind.
Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Mehrere Vorstands Ämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist von den Mitgliedern des restlichen Vorstandes für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu wählen.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 06
Der Ausschuss besteht aus Schriftführer und den weiteren Gründungsmitglieder, welcher noch durch weitere Personen erweitert werden kann. Die Amtszeit ist die des Vereinsvorstandes angepasst. Der Vereinsausschuss muss nicht gewählt werden, sondern kann durch Vorschlagen der Vereinsmitglieder vom Vorstand ernannt werden, in der Vorraussetzung die Person nimmt dieses Amt an. Die Aufgaben des Vereinsausschusses sind es den Vorstand in jeglicher Hinsicht zu unterstützten, die weiteren Aufgaben des Ausschuss sind die Schlichtung bei Streitigkeiten zwischen dem Vorstand und einem Mitglied.
§ 07
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand schriftlich. Mit der schriftlichen Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zugeben, in der die zur Abstimmung gestellten Hauptanträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind.
Die Mitgliederversammlung beschließt über den Vereinsbeitrag, die Entlastung und Wahl des Vorstandes, über Satzungsänderungen sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind.
Wahl- und stimmberechtigt sowie wählbar sind alle Vereinsmitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Änderung des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung von neun Zehnteln der stimmberechtigten Vereinsmitglieder. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter (1.Vorstand) und einem Mitglied des Vereinsvorstandes (2.Vorstand, Kassierer) zu unterzeichnen.
§ 08
Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landessportbund e.V. und der zuständigen Landesfachverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.
§ 09
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 10
Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Beitrages verpflichtet. Über die Höhe und die Fälligkeit dieser Geldbeträge beschließt die Mitgliederversammlung in der Finanzordnung.
§ 11
Die Mitgliederversammlung kann eine Geschäfts-, Finanz-, Rechtsordnung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen.
§ 12
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwenig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.
In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben. Das nach Auflösung/Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks verbleibende Vermögen ist der Stadt Augsburg mit der Maßgabe zu überweisen, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.
Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Amtsgericht anzuzeigen.
§ 13
Die Satzung wurde durch die Gründungsversammlung am 14.05.2009 beschlossen.
Die Satzung wurde durch die Gründungsmitglieder einstimmig angenommen und wird durch die Unterschrift aller Gründungsmitglieder rechtskräftig.